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RG, 14.03.1882 - Rep. II. 487/81 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Steht dem Gemeinschuldner, wenn das Konkursverfahren durch Zwangsvergleich beendet worden ist, das Recht zu, eine vom Konkursverwalter auf Grund des §. 23 K.O. erhobene Anfechtungsklage fortzusetzen?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Recht eines Gemeinschuldners zur Fortsetzung einer vom Konkursverwalter erhobenen Anfechtungsklage nach Beendigung des Konkursverfahrens durch Zwangsvergleich
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 7, 35
Wird zitiert von ...
- BGH, 10.02.1982 - VIII ZR 158/80
Anfechtungsprozeß und Zwangsvergleich
Der Gemeinschuldner ist weder außerhalb noch innerhalb des Konkursverfahrens berechtigt, eigene Rechtshandlungen oder gegen ihn gerichtete Rechtshandlungen seiner Gläubiger nach den §§ 29 ff. KO anzufechten (RGZ 7, 35, (36); 58, 414 (417); BGHZ 19, 338, (340) = NJW 1956, 587).